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Mütter und Väter
Beratung
Mütter-Kind-Maßnahmen und
gesetzliche Grundlagen:
Mit Inkrafttreten der
letzten Gesundheitsreform 2007 haben die Versicherten einen
Anspruch auf Gewährung von Mutter-Kind-Maßnahmen. Diese
Maßnahmen wurden von Ermessens- zu Pflichtleistungen der
Krankenkassen (s. Sozialgesetzbuch SGB, 5. Buch).
1. Medizinische
Rehabilitation für Mütter und Väter
Versicherte haben Anspruch auf aus medizinischen Gründen
erforderliche Rehabilitationsleistungen in entsprechenden
Einrichtungen.
Die Regeldauer beträgt drei Wochen
In der Regel kann eine stationäre bzw.
Rehabilitationsmaßnahme alle 4 Jahre gewährt werden
Die Zuzahlung bei stationären Leistungen beträgt je
Kalendertag 10 Euro
2.
Haushaltshilfe
Während des Aufenthalts in einer Klinik oder auch zuhause
hat die Versicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ein
Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt und keine andere im
Haushalt lebende Person den Haushalt weiter führen kann. Die
meisten Gesetzlichen Krankenkassen erheben einen
Eigenanteil der Versicherten, der sich zwischen 5 und 10
Euro täglich bewegt.
Mütter und Väter
Beratung
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