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Unser Beratungsservice:
Ein Beispiel:
Kind wird krank – was ist zu
bedenken?
Wer kümmert sich um das Kind,
wenn es nicht in die Kita oder in die Schule gehen kann? Bei
den ersten Anzeichen auf Krankheit überlegen die Eltern, die
berufstätig sind, was zu tun ist.
Rechtslage:
Welche Rechte der Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber hat, ergibt sich zunächst aus dem
Arbeitsvertrag. Dort kann eine Klausel enthalten sein, die
bei einer Krankheit des Kindes den Arbeitnehmer für ein paar
Tage bezahlt freistellt. Häufig wird eine solche Regel in
dem jeweiligen Arbeitsvertrag aber fehlen. Dann greift § 616
BGB, der vorschreibt, dass ein Arbeitnehmer an zirka fünf
Tagen pro Jahr von dem Arbeitgeber bezahlt von der Arbeit
freigestellt werden muss, wenn das Kind krank ist.
Anspruch auf unbezahlte
Freistellung
In immer mehr Arbeitsverträgen
wird die Anwendung von § 616 BGB jedoch ausdrücklich
ausgeschlossen. In diesem Fall bleibt dem Arbeitnehmer ein
Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung,
der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem
haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf
Kinderpflege-Krankengeld: Nach § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB)
V können gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für zehn Tage
im Jahr Kinderpflege-Krankengeld bekommen, wenn sie wegen
ihres kranken Kindes ihrer Arbeit nicht nachkommen können.
Bei mehreren Kindern steigt der Anspruch auf
Kinderpflege-Krankengeld auf höchstens fünfundzwanzig Tage
im Jahr.
Alleinerziehende haben bei einem
Kind Anspruch auf zwanzig Tage Kinderpflege-Krankengeld und
im Fall von mehreren Kindern Anspruch auf höchstens fünfzig
Tage im Jahr (§ 45 II SGB V). Die Höhe des
Kinderpflege-Krankengelds beträgt 70 Prozent des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent
des Nettogehalts.
Um diese Unterstützung in
Anspruch nehmen zu können, müssen vier Voraussetzungen
erfüllt sein: Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr nicht
vollendet haben, es muss Pflege benötigen, die Eltern müssen
der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorlegen, und im
Haushalt darf es keine andere Person geben, die die
Betreuung übernehmen kann (§ 45 I SGB V). Grundsätzlich
gilt, dass ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte
Freistellung Vorrang vor dem Anspruch aus § 45 SGB V hat.
Die Ansprüche schließen einander aber nicht aus. Wenn
beispielsweise ein Arbeitgeber den Mitarbeitern fünf Tage
bezahlte Freistellung gewährt, dann können fünf weitere Tage
über die Krankenkasse geltend gemacht werden.
Neue Rechte aus dem
Pflegezeitgesetz
Parallel dazu haben Eltern auch
einen Anspruch aus dem neuen Pflegezeitgesetz, welches seit
dem 1. Juli 2008 in Kraft ist. Das Ziel des Gesetzes ist es,
den Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre pflegebedürftigen
nahen Angehörigen daheim zu pflegen. Zu diesen nahen
Angehörigen zählen auch Kinder. Nicht jede Krankheit des
Kindes führt jedoch zu einer Pflegebedürftigkeit nach dem
Pflegezeitgesetz. Das Kind müsse ein "Pflegefall" im Sinne
der gesetzlichen Pflegeversicherung sein, also bei der
Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal
täglich Hilfe brauchen (§ 15 Abs. 1 SGB XI). Bei Kindern ist
entscheidend, wie viel zusätzliche Hilfe sie im Vergleich zu
einem gesunden, gleichaltrigen Kind benötigen.
In der Praxis füllen die Eltern
bei ihrem Kinderarzt ein Musterformular aus. Es wird dann
geprüft, ob ein Anspruch der Eltern besteht und ob das Kind
versichert ist.
Dass vor allem die berufstätigen
Mütter von der Arbeit freigestellt werden, wenn ein Kind
krank ist, das belegen auch die Zahlen der DAK über das
Antragsverhalten zum Kinderpflege-Krankengeld. Nur 9,9
Prozent der Väter im Osten und 7,5 Prozent der Väter im
Westen beantragten das Kinderpflege-Krankengeld bei der DAK
im Jahr 2007.
Wenn es einmal niemanden gibt,
der auf das kranke Kind aufpassen kann, wird der
Notmütterdienst von großem Nutzen sein. Notmütter helfen
bundesweit rund um die Uhr oder stundenweise bei der
Kinderbetreuung aus, wenn Kinder oder Eltern plötzlich
erkranken. Der Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe
e.V. hat bundesweit einen Pool von MitarbeiterInnen jeden
Alters, die freiberuflich für den Verein arbeiten und in
Notfällen schnell einspringen können. Darunter sind
examinierte Krankenpfleger, Sozialpädagogen, aber auch
Hausfrauen. Im Bedarfsfall schickt der Notmütterdienst
einen Betreuer vorbei. Häufig klappt das von einem auf den
anderen Tag.
Beratung
Pflegeversicherung
(siehe auch FAZ-Artikel
www.faz.net/ Mein Kind hat Fieber) |