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Ein Beispiel: 

Kind wird krank – was ist zu bedenken?

Wer kümmert sich um das Kind, wenn es nicht in die Kita oder in die Schule gehen kann? Bei den ersten Anzeichen auf Krankheit überlegen die Eltern, die berufstätig sind, was zu tun ist.

Rechtslage:

Welche Rechte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber hat, ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag. Dort kann eine Klausel enthalten sein, die bei einer Krankheit des Kindes den Arbeitnehmer für ein paar Tage bezahlt freistellt. Häufig wird eine solche Regel in dem jeweiligen Arbeitsvertrag aber fehlen. Dann greift § 616 BGB, der vorschreibt, dass ein Arbeitnehmer an zirka fünf Tagen pro Jahr von dem Arbeitgeber bezahlt von der Arbeit freigestellt werden muss, wenn das Kind krank ist.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung

In immer mehr Arbeitsverträgen wird die Anwendung von § 616 BGB jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.  In diesem Fall bleibt dem Arbeitnehmer ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld: Nach § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB) V können gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für zehn Tage im Jahr Kinderpflege-Krankengeld bekommen, wenn sie wegen ihres kranken Kindes ihrer Arbeit nicht nachkommen können. Bei mehreren Kindern steigt der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld auf höchstens fünfundzwanzig Tage im Jahr.

Alleinerziehende haben bei einem Kind Anspruch auf zwanzig Tage Kinderpflege-Krankengeld und im Fall von mehreren Kindern Anspruch auf höchstens fünfzig Tage im Jahr (§ 45 II SGB V). Die Höhe des Kinderpflege-Krankengelds beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, es muss Pflege benötigen, die Eltern müssen der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorlegen, und im Haushalt darf es keine andere Person geben, die die Betreuung übernehmen kann (§ 45 I SGB V). Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung Vorrang vor dem Anspruch aus § 45 SGB V hat. Die Ansprüche schließen einander aber nicht aus. Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber den Mitarbeitern fünf Tage bezahlte Freistellung gewährt, dann können fünf weitere Tage über die Krankenkasse geltend gemacht werden.

Neue Rechte aus dem Pflegezeitgesetz

Parallel dazu haben Eltern auch einen Anspruch aus dem neuen Pflegezeitgesetz, welches seit dem 1. Juli 2008 in Kraft ist. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen daheim zu pflegen. Zu diesen nahen Angehörigen zählen auch Kinder. Nicht jede Krankheit des Kindes führt jedoch zu einer Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegezeitgesetz. Das Kind müsse ein "Pflegefall" im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sein, also bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe brauchen (§ 15 Abs. 1 SGB XI). Bei Kindern ist entscheidend, wie viel zusätzliche Hilfe sie im Vergleich zu einem gesunden, gleichaltrigen Kind benötigen.

In der Praxis füllen die Eltern bei ihrem Kinderarzt ein Musterformular aus. Es wird dann geprüft, ob ein Anspruch der Eltern besteht und ob das Kind versichert ist.

Dass vor allem die berufstätigen Mütter von der Arbeit freigestellt werden, wenn ein Kind krank ist, das belegen auch die Zahlen der DAK über das Antragsverhalten zum Kinderpflege-Krankengeld. Nur 9,9 Prozent der Väter im Osten und 7,5 Prozent der Väter im Westen beantragten das Kinderpflege-Krankengeld bei der DAK im Jahr 2007.

Wenn es einmal niemanden gibt, der auf das kranke Kind aufpassen kann, wird der Notmütterdienst  von großem Nutzen sein. Notmütter helfen bundesweit rund um die Uhr  oder stundenweise bei der Kinderbetreuung aus, wenn Kinder oder Eltern plötzlich erkranken. Der Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e.V.  hat bundesweit einen Pool von MitarbeiterInnen jeden Alters, die freiberuflich für den Verein arbeiten und in Notfällen schnell einspringen können. Darunter sind examinierte Krankenpfleger, Sozialpädagogen, aber auch Hausfrauen. Im Bedarfsfall schickt der Notmütterdienst einen Betreuer vorbei. Häufig klappt das von einem auf den anderen Tag. Beratung Pflegeversicherung

(siehe auch FAZ-Artikel www.faz.net/  Mein Kind hat Fieber)

40 Jahre Vertrauen.... Seniorenbetreuung 40 Jahre Vertrauen  40 Jahre Familienhilfe und Seniorenbetreuung vom Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e. V. Frankfurt
   
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